Registrierkassenpflicht ab 1. Jänner 2016
Die Registrierkassenpflicht tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
Der Verfassungsgerichtshof hat nun entschieden, dass die Registrierkassenpflicht
nicht verfassungswidrig ist. Sie ist - so der Verfassungsgerichtshof - dazu
geeignet, Manipulationsmöglichkeiten zu reduzieren und damit Steuerhinterziehung zu
vermeiden.
Die Verpflichtung zur Verwendung einer elektronischen Registrierkasse liegt damit
im öffentlichen Interesse und bewirkt auch bei Kleinunternehmen keinen
unverhältnismäßigen Eingriff in die Freiheit der Erwerbsbetätigung.
Sie gilt für Unternehmer, die betriebliche Einkünfte erzielen (Einkunftsarten § 2
Abs. 3 Z.1 bis 3 Einkommensteuergesetz (EStG) 1988) und zwar ab einem Jahresumsatz
von € 15.000,-- je Betrieb, sofern die Barumsätze (ohne Ust, aber inklusive
Bankomat-, Kreditkartenzahlungen sowie Gutscheineinlösungen) je Betrieb € 7.500,--
im Jahr überschreiten.
Dies trifft etwa auf Ärzte, Psychotherapeuten, Physiotherapeuten, Rechtsanwälte,
Notare, Land- und Forstwirte, Apotheken, den Lebensmittel- und Buchhandel sowie
Gastronomie- und Hotelbetriebe u. a. zu.
Ausgenommen von der Registrierkassen-, Einzelaufzeichnungs- und
Belegerteilungspflicht sind aber bestimmte Veranstaltungsumsätze. Darunter fallen
Umsätze von unentbehrlichen Hilfsbetrieben abgabenrechtlich begünstigter
Körperschaften (z. B. Sportvereine, Kunstvereine, Betriebe gewerblicher Art von
Körperschaften öffentlichen Rechts, gesetzlich anerkannte Religionsgemeinschaften),
die beispielsweise im Rahmen von Veranstaltungen (z. B. Sportveranstaltungen eines
Sportvereines, Ausstellung eines Kunstfördervereines, Theateraufführung eines
Theatervereins) erzielt werden. Dies könnte auch für regionale Museumsvereine
zutreffen.
Ein unentbehrlicher Hilfsbetrieb liegt vor, wenn die Umsätze unmittelbar der
Erreichung des begünstigten Zweckes dienen und dieser Zweck nicht auf andere Weise
erreicht werden kann
(§ 45 Abs. 2 BAO).
Auskunftspersonen
Ansprechpartner für Auskünfte sind in erster Linie die zuständigen Finanzämter.